Ein Wasser- und Bodenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder.
Mitglieder können sein:
im Einzugsgebiet
Ein Wasser- und Bodenverband kann diverse Aufgaben erfüllen. Welche Aufgaben im einzelnen erfüllt werden, regelt der Verband in einer Satzung.
Dieses könnten unter anderem sein:
1. | Ausbau einschließlich naturnaher Rückbau von Gewässern |
2. | Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern |
3. | Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen |
4. | Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen |
5. | Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser |
6. | Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts |
7. | Herstellung, Beschaffung Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung |
8. | technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer |
9. | Abwasserbeseitigung |
10. | Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben |
11. | Beschaffung und Bereitstellung von Wasser |
12. | Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege |
13. | Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz |
14. | Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben |
Die Gründung eines Verbandes erfolgt durch einstimmigen oder mehrheitlichen Beschluß der Beteiligten oder von Amts wegen. Die Gründung und die Satzung müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung kann versagt werden.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben die Verbände in der Regel Beiträge. Die Beiträge sind öffentliche Abgaben und ruhen als öffentliche Last auf den Grundstücken der dinglichen Verbandsmitglieder.
Nähere Erläuterungen siehe Wasserverbandsgesetz, Landeswassergesetz bzw. Satzung des jeweiligen Verbandes.
Stand: 22.09.2021